Verfassungsbeschwerden gegen Gesundheitsreform eingelegt
Zu den Verfassungsbeschwerden im Einzelnen:
1. Jeweils ein Vertragsarzt und ein Vertragszahnarzt wehren sich gegen die Behandlungspflicht, die ihnen im Hinblick auf die in den Standardtarifen und den künftigen Basistarifen Versicherten mittelbar durch das sog. GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) auferlegt wird. Danach haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Die damit für Vertragsärzte und -zahnärzte verbundene ausnahmslose Behandlungspflicht für eine ganze Patientengruppe ist ein absolutes Novum im privat(zahn)ärztlichen Berufsrecht. Die beiden Beschwerdeführer rügen, dass sich die Eingriffe in ihr Grundrecht der Berufsfreiheit hier schon wegen Fehlens der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht rechtfertigen lassen. Das Grundgesetz weist dem Bund allgemein die Regelungszuständigkeit für die Sozialversicherung zu, überlässt spezifische Bestimmungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Berufsausübung hingegen den Ländern.
Der Vertragszahnarzt wendet sich in diesem Verfahren überdies gegen die Festlegung eines Gebührenhöchstsatzes für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Der Gesetzgeber hat die Behandlungspflicht gegenüber Basis- und Standardtarifversicherten mit der Regelung verknüpft, dass die zahnärztlichen Leistungen nur bis zum Zweifachen des Gebührensatzes der GOZ berechnet werden dürfen. Eine Vergütung in dieser Höhe liegt jedoch regelmäßig unter dem Niveau der Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 2004 ausgeführt, dass »ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist«. Der Beschwerdeführer sieht daher in der von ihm angegriffenen Regelung einen unverhältnismäßigen und somit verfassungswidrigen Eingriff in seine Berufsfreiheit. Die Auswirkungen der Begrenzung der Gebühren für die Behandlung von Basistarifversicherten werden für den Beschwerdeführer besonders gravierend sein, weil er er 97 % seiner gesamten Praxisumsätze aus seiner privatzahnärztlichen Tätigkeit erzielt.
2. Ein Arzt und ein Zahnarzt greifen jeweils mit ihrer Verfassungsbeschwerde als privat Krankenversicherte die für die private Krankenversicherung (PKV) gesetzlich geregelte Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs an. Diese werden aus einem Teil der vom Versicherten zu zahlenden Nettoprämie gebildet. Sie sollen die alterungsbedingt steigenden Krankheitskosten ausgleichen, die zu einer kontinuierlichen Erhöhung der Versicherungsbeiträge im Alter führen müssten. Wegen des Kollektivbezugs kommen die Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel des Versicherers den verbleibenden Versicherten zugute. Eine sachgerechte Individualisierung ist versicherungsmathematisch bislang nicht möglich. Die künftige Mitnahme von Alterungsrückstellungen hat eine negative Risikoselektion zur Folge, die zu erheblichen Beitragssteigerungen bei den verbliebenen Versicherten führen muss. Die beiden Beschwerdeführer rügen daher, dass sie als Altbestandskunden durch die Portabilität von Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs in unverhältnismäßiger Weise in ihrer durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützten Privatautonomie verletzt werden, die auch die vertragliche Kalkulationsbasis schützt. Ferner beziehen sie sich darauf, dass die einschlägigen Regelungen gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, auf das sich auch ein Altbestandskunde berufen kann. Schließlich machen sie einen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend: Sie werden als nicht wechselbereite Altbestandskunden gegenüber den wechselnden Versicherungsnehmern schlechter gestellt, weil letztere die Alterungsrückstellungen bei den neuen Versicherern angerechnet erhalten, während sie die Konsequenzen des Wechsels aus Riskoselektion und Beitragserhöhungen zu tragen haben. Für diese Differenzierung ist keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung erkennbar.
3. Schließlich wenden sich ein Arzt und ein Zahnarzt gegen die nur für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) geregelte Steuerfinanzierung der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern. Jeder Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, für die er eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat mit der Konsequenz der Beitragspflichtigkeit. Beide rügen die Regelung im GKV-WSG, wonach der Bund »zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 jeweils 2,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum 1. Mai und zum 1. November zu überweisenden Teilbeträgen über das Bundesversicherungsamt an die Krankenkassen« leistet. Diese Leistungen sollen sich in den Folgejahren um jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro erhöhen. Ausweislich der Entstehungsgeschichte soll die Regelung dazu dienen, die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der GKV zukünftig (teilweise) durch Haushaltsmittel zu finanzieren.
Die Beschwerdeführer, denen diese Unterstützung für die privaten Krankenversicherungen ihrer Kinder vorenthalten wird, sehen im Verhalten des Gesetzgebers eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatzes in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, der die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Der Staat ist grundsätzlich zur Förderung aller Kinder verpflichtet, unabhängig von der Art ihres Krankenversicherungsschutzes. Es darf insoweit nicht »Kinder 1. und 2. Klasse« geben. Die einseitige Steuerfinanzierung der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern in der GKV führt zu einer differenzierten Belastung von in der GKV und in der PKV versicherten Steuerzahlern. Jene müssen zwar die beitragsfreie Mitversicherung ihrer Kinder über ihre Steuern mitfinanzieren; zugleich entfällt jedoch zumindest ein Teil der Beitragslast, die sie bisher für die Finanzierung der Mitversicherung aufgewandt hatten. Dagegen müssen die in der PKV versicherten Steuerzahler ebenfalls die Familienversicherung der Kinder in der GKV mitfinanzieren; ein Kompensationseffekt wie bei den in der GKV versicherten Steuerzahlern entfällt aber. Diese Ungleichbehandlung lässt sich nicht rechtfertigen.
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