Der Verkauf einer Arztpraxis ist eine komplexe Angelegenheit. Es gilt, das Inventar aufzulisten und den Wert der Praxis zu ermitteln. Bestehende Verträge müssen geprüft und an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger übertragen werden, allen voran der Mietvertrag über die Praxisräume sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal. Zentrale Voraussetzung für eine reibungslose Praxisübergabe ist ein juristisch einwandfreier Kaufvertrag, in dem die Zahlung des Kaufpreises, der Übergabestichtag, ein Wettbewerbsverbot, Gewährleistungspflichten und vieles mehr geregelt sind.
Der Praxisverkauf: für beide Seiten ein großer Schritt
Der Verkauf einer Arztpraxis ist kein alltägliches Geschäft: Für die abgebende Ärztin bzw. den abgebenden Arzt hängen oft viele Erinnerungen an der meist jahrelangen Tätigkeit in der Praxis. Zudem stehen nicht nur Räume und Gegenstände zum Verkauf, übergeben wird auch der „ideelle Wert“ der Praxis, der sich etwa aus ihrem guten Ruf oder dem Patientenstamm ergibt. Setzt sich die Ärztin bzw. der Arzt altersbedingt zur Ruhe, soll der Erlös aus dem Praxisverkauf im Regelfall auch dazu dienen, ihre bzw. seine private Altersvorsorge zu sichern. Und schließlich geht es darum, dass die Praxis im Interesse von Patientinnen und Patienten erfolgreich weiterbestehen kann.
Aus Käufersicht bedeutet die Praxisübernahme eine finanzielle Entscheidung von enormer Tragweite, die immer auch mit einem gewissen Risiko verbunden ist: Sie oder er investiert einen nicht unerheblichen Betrag, meist fremdfinanziert, um die Praxis zu erwerben und damit zukünftig Erträge für sich und die Mitarbeitenden zu erwirtschaften. Auch wenn die bisherigen Umsätze der Praxis in der Regel Teil der Übernahmeverhandlungen sind – eine Garantie, dass sich die Umsätze unter der neuen Inhaberin bzw. dem neuen Inhaber genauso entwickeln wie in der Vergangenheit, gibt es nicht. Der wirtschaftliche Erfolg einer Praxis ist meist sehr eng verknüpft mit der Person der Medizinerin bzw. des Mediziners.
Der Abschluss eines Übernahmevertrags
Sobald sich Verkäuferin bzw. Verkäufer und Käuferin bzw. Käufer bezüglich des Praxisverkaufs einig sind, wird ein sogenannter „Übernahmevertrag“ zwischen beiden Parteien geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Kaufvertrag, dessen zentrale Vereinbarung der Kaufpreis ist. Daneben ist der sogenannte „Übergabestichtag“ von großer Bedeutung: Am Zeitpunkt der Praxisübergabe hängt nämlich nicht nur die Kaufpreiszahlung, der Stichtag ist auch relevant in Bezug auf andere Zahlungen im Rahmen laufender Verträge (Miete für die Praxisräume, Gehälter etc.). Neben vielem anderem sollte der Übernahmevertrag insbesondere regeln, wie die Übergabe der Praxis konkret vonstatten gehen soll.
Ein Praxisübernahmevertrag muss juristisch sauber und einwandfrei sein. Wenn wichtige Regelungen fehlen oder falsch ausgeführt sind, kann dies für beide Parteien unangenehme Folgen haben oder gar zur Unwirksamkeit des Vertrags führen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich unbedingt, den Übernahmevertrag professionell erstellen zu lassen. Viele Rechtsanwaltskanzleien, Banken, Sparkassen etc. haben sich auf die Beratung von Ärztinnen und Ärzten spezialisiert und begleiten auch die Übergabe einer Arztpraxis über alle Schritte hinweg. Es ist auch möglich, dass sich Verkäufer- und Käuferseite beispielsweise die Anwaltskosten für die Erstellung des Vertrags teilen.
Neutrales Gutachten zur Wertermittlung und Inventarverzeichnis
Um den Wert der Praxis ermitteln und einen angemessenen Kaufpreis festlegen zu können, sollte die Praxis zunächst von einer oder einem neutralen Sachverständigen bewertet werden. Ein neutrales Wertgutachten ist in der Regel unabdingbare Voraussetzung für den Verkauf bzw. Kauf einer Praxis und wird häufig auch von der, den Kauf finanzierenden Bank gefordert. Dabei wird neben dem materiellen Wert, der sich im Wesentlichen aus der Ausstattung der Praxis in Form von Mobiliar, Geräten, Technik etc. ergibt, auch der sogenannte „ideelle Wert“ ermittelt. Letzterer wird von schwer greifbaren Faktoren wie etwa dem Renommée der Praxis, dem Patientenstamm oder dem Standort beeinflusst. Aus diesem Grund erfordert die Wertermittlung den Sachverstand und die Expertise einer Gutachterin bzw. eines Gutachters.
Gegenstand des Kauf- bzw. Übernahmevertrags ist die Praxis mit allen Wirtschaftsgütern, über welche die Verkäuferin bzw. der Verkäufer verfügen kann und die sie bzw. er veräußern möchte. In der Regel sind dies die Einrichtung, die Vorräte, die Patientenkartei und der ideelle Praxiswert. Die Praxisgegenstände wie Mobiliar, Instrumente, Geräte etc. sollten in einem gesonderten Inventarverzeichnis aufgeführt werden, das dem Kaufvertrag als Anlage beigefügt wird. Gegenstände, welche die Käuferin bzw. der Käufer nicht übernehmen will, werden aus dem Verzeichnis gestrichen. Noch bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Praxisbetrieb sowie flüssige Mittel verbleiben in der Regel bei der Verkäuferin bzw. beim Verkäufer. Sie sind daher auch nicht Gegenstand der Bewertung.
Gewährleistungspflichten des Verkäufers
Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer muss im Vertrag ausdrücklich zusichern, dass die im Inventarverzeichnis aufgeführten Praxisgegenstände frei von Rechten Dritter sind. Ist zum Beispiel ein teurer Behandlungsstuhl kreditfinanziert und sind noch nicht alle Raten bezahlt, wird er im Sicherungseigentum der Bank stehen; hierüber lässt sich also ohne Zustimmung der Bank nicht verfügen. Weiterhin muss die Verkäuferseite versichern, dass alle genannten Praxisgegenstände frei von Mängeln sind, und versprechen, diese bis zur Übergabe pfleglich zu behandeln. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht darf der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer jedoch nicht auferlegt werden – schließlich handelt es sich um den Verkauf von „Gebrauchsware“, für die eine Gewährleistung ausgeschlossen ist. Ausnahmen sind allerdings denkbar.
Auch eine Gewährleistung für zukünftige Umsätze oder Erträge der Praxis sollte vertraglich ausgeschlossen werden. Dennoch finden sich leider immer wieder Verträge mit versteckten Formulierungen, die der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer eine gewisse Verantwortung für die zukünftige Ertragsentwicklung aufbürden. Hier ist also Vorsicht geboten. Denn inwieweit die übernehmende Ärztin bzw. der übernehmende Arzt die Praxis in Zukunft erfolgreich führen kann oder nicht, hängt in hohem Maße von ihrer bzw. seiner ärztlichen Kunst ab. Dies kann niemand anders beeinflussen oder gar gewährleisten.
Die Patientenkartei
Ein zentrales Element bei der Bemessung des ideellen Praxiswerts ist der über die Jahre gewachsene Patientenstamm. Die Patientenkartei gilt als das Herzstück jeder Praxis und ist daher für die übernehmende Ärztin bzw. den übernehmenden Arzt von großer Bedeutung. Da Patientendaten aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nicht ohne Weiteres herausgegeben werden dürfen, sollte der Praxiskaufvertrag eine Sonderregelung nach den sogenannten „Münchener Empfehlungen“ enthalten: Diese regeln, wie die Übergabe der Patientenkartei bzw. Patienten-EDV erfolgen soll. Entscheidend dabei ist, dass der Zugriff auf die Daten nur bei ausdrücklichem oder schlüssigem Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten erlaubt ist. Es sollte im Vertrag daher keine Gewährleistungsklausel geben, wonach die Patientinnen bzw. Patienten in die Einsichtnahme ihrer Patientenakte bereits eingewilligt haben oder einwilligen werden.
Die Zahlung des Kaufpreises
Im Übernahmevertrag ist der Kaufpreis für die Arztpraxis klar zu benennen. Dabei muss ersichtlich sein, welcher Betrag auf den materiellen und welcher auf den immateriellen Praxiswert entfällt, da dies für die steuerliche Abschreibung auf Käuferseite wichtig ist. Zudem muss der (Gesamt-)Kaufpreis fix sein, er darf also nicht von der zukünftigen Entwicklung der Praxis, von deren Umsatz oder Ertrag abhängig sein.
Weiterhin ist festzuhalten, dass der Kaufpreis am Übergabestichtag zur Zahlung fällig ist. Würde es beispielsweise nur heißen: „Der Kaufpreis ist 14 Tage nach Übergabestichtag fällig“, wäre dies für die Verkäuferin bzw. den Verkäufer riskant. Denn wenn am Stichtag erst einmal der Schlüssel übergeben wurde, muss sie oder er dann womöglich dem Geld hinterherlaufen. Daher sollte vertraglich eindeutig festgelegt werden, dass der Kaufpreis bei Übergabe der Praxis gezahlt sein muss. Zwar wird bei Unternehmensverkäufen gelegentlich mit sogenannten „Earn-out-Klauseln“ gearbeitet, wonach ein Teil des Kaufpreises erst später erfolgsabhängig gezahlt werden muss, bei dem Verkauf einer Arztpraxis ist eine solche Regelung aus den bereits genannten Gründen jedoch ungeeignet.
Wird der Kauf fremdfinanziert, sollte vereinbart werden, dass die Käuferin bzw. der Käufer eine schriftliche Bestätigung der finanzierenden Bank vorlegt. Bestehen ansatzweise Zweifel an ihrer bzw. seiner Bonität oder ist der Kaufpreis sehr hoch, sollte die Verkäuferseite vorab eine Bankbürgschaft verlangen. Auf eine Bezahlung des Kaufpreises in Raten sollte man sich grundsätzlich nicht einlassen, denn auch in diesem Fall hätte man nach Schlüsselübergabe im Zweifel schlechte Karten, wenn die Raten ausbleiben. Eine Ausnahme ist allenfalls dann vertretbar, wenn sich beide Parteien bereits lange kennen, etwa weil sie oder er zuvor als Angestellte(r) in der Praxis gearbeitet hat. Dann sollte allerdings parallel zum Kaufvertrag auch ein Darlehensvertrag über den Kaufpreis abgeschlossen werden.
Der Übergabestichtag
Im Praxiskaufvertrag muss ein fixer Termin als sogenannter „Übergabestichtag“ festgelegt werden. Eine Formulierung wie etwa: „Die Übergabe soll im Juli 2024 erfolgen“ reicht nicht aus. Hier bedarf es eines exakten Datums, da an die Übergabe auch die Zahlung des Kaufpreises, der Miete, von Gehältern etc. gekoppelt ist. Der Übergabestichtag ist auch wichtig für die Rechnungsabgrenzung: Alle bis zu diesem Tag entstandenen Honorare stehen der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer zu, die danach der Käuferin bzw. dem Käufer.
Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
Der Vertrag sollte außerdem eine Regelung vorsehen für den Fall, dass die Praxisübernehmerin bzw. der -übernehmer zum vereinbarten Übergabestichtag noch nicht über eine entsprechende Zulassung verfügt. Insbesondere bei begehrten Praxen bewerben sich nämlich oft mehrere Ärztinnen bzw. Ärzte in Konkurrenz um die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Wenn dann die Person, mit welcher der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, die Zulassung zunächst nicht erhält, gibt es ein Problem. Für diesen Fall muss im Vertrag geregelt sein, dass sich alle Termine verschieben – oder dass sich die Parteien im Zweifel sogar vom Vertrag lösen können, falls sich das Zulassungsprozedere zu lange hinzieht.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Das Personal der Praxis spielt eine wichtige Rolle bei der Übergabe: Schließlich sind es die medizinischen Fachangestellten, die aufgrund ihres Einsatzes am Empfang, Telefon etc. oft die größte Nähe zu Patientinnen und Patienten, Lieferanten sowie Vertragspartnern haben und die Praxisabläufe seit Jahren kennen. Diesen Vorteil sollte und kann sich die übernehmende Ärztin bzw. der übernehmende Arzt zunutze machen. Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf die Käuferin bzw. den Käufer über, weshalb diese bzw. dieser vorab über alle Mitarbeiterverträge der Praxis informiert werden muss.
Auch für die Abrechnung von Gehältern und regelmäßig wiederkehrenden Gehaltszulagen, wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, ist der Übergabestichtag relevant. Die jährlichen Sonderzulagen sind zeitanteilig abzurechnen. Wird die Praxis beispielsweise zum 1. September 2024 übergeben, muss die Käuferin bzw. der Käufer die Sonderzulage an die Mitarbeitenden erst ab diesem Stichtag tragen – und daher nur vier Zwölftel des Jahresbetrags übernehmen. Die Zahlungen für die ersten acht Monate (acht Zwölftel) obliegen der vorherigen Praxisinhaberin bzw. dem vorherigen Praxisinhaber. Weiterhin sollte im Praxiskaufvertrag festgelegt werden, dass im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Übergabe der Praxis keine wesentlichen Änderungen im Personalbereich vorgenommen werden dürfen. Zudem darf die Käuferin bzw. der Käufer ab Übergabe der Praxis mindestens ein Jahr lang keiner Mitarbeiterin bzw. keinem Mitarbeiter kündigen und auch keine Gehaltsminderung veranlassen, wenn diese Schritte mit der Praxisübernahme begründet werden.
Der Mietvertrag für die Praxisräume – und andere Verträge
Von essenzieller Bedeutung für den Wert einer Praxis ist deren räumliche Lage – und damit der Mietvertrag über die Praxisräume. Auch hierzu bedarf es expliziter Regelungen im Kaufvertrag. Eine Formulierung wie zum Beispiel: „Der Käufer tritt in den Mietvertrag des Verkäufers ein“ ist unzureichend und so gar nicht haltbar. Die Fortführung des Mietverhältnisses ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Ob die neue Praxisbetreiberin bzw. der neue Praxisbetreiber den Mietvertrag übernehmen kann und zu welchen Konditionen, muss daher frühzeitig mit dem Vermieter geklärt werden. Im Idealfall setzen sich alle drei Parteien zusammen: Vermieter, Käufer(in) und Verkäufer(in), damit das Laufzeitende des alten Mietvertrags und der Laufzeitbeginn des neuen Mietverhältnisses exakt aufeinander abgestimmt werden können.
In der Regel wird eine Neuverhandlung des Mietvertrags erforderlich sein, denn gerade jahrzehntealte Verträge passen oft nicht mehr. Da ein Fortbestand des Mietverhältnisses aus Käufersicht jedoch von elementarer Bedeutung ist, gehört auch dieser Aspekt als sogenannte „aufschiebende Bedingung“ in den Praxiskaufvertrag. Genau wie in Bezug auf die Zulassungserteilung und die Finanzierungszusage seitens der Bank sollte es daher heißen: Der Praxiskaufvertrag wird „aufschiebend bedingt durch den Abschluss eines Mietvertrags über die Praxisräume“ geschlossen. Sonst hat die neue Ärztin bzw. der neue Arzt im Zweifel zwar eine Praxis gekauft, aber keine Räume, in denen sie bzw. er praktizieren kann.
Neben der Übernahme des Mietvertrags müssen auch alle anderen bestehenden Vertragsverhältnisse der Praxis geklärt werden: Beispiele hierfür sind Lieferanten- und Dienstleisterverträge etwa mit Laboren, Telefon- und Stromanbietern oder dem Betreiber der Website. Ob und inwieweit die übernehmende Ärztin bzw. der übernehmende Arzt in die Verträge eintreten möchte, sollte am besten vertraglich fixiert werden. Auch hier ist eine stichtagsbezogene Abgrenzung sinnvoll. In jedem Fall ist für die Übernahme von Verträgen immer die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich.
Das Wettbewerbsverbot
Der Praxiskaufvertrag sollte außerdem ein sogenanntes „Wettbewerbsverbot“ enthalten. Danach ist es der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer der Praxis untersagt ist, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einem bestimmten Umkreis vom Praxisstandort wieder als Ärztin oder Arzt niederzulassen. Auch eine Tätigkeit im gleichen Fachgebiet in fachberuflicher bzw. gleicher Stellung sollte verboten sein. Denn beides könnte der Person, welche die Praxis übernommen hat, den Neustart erschweren, da die ehemaligen Patientinnen bzw. Patienten vermutlich der vertrauten Ärztin bzw. dem vertrauten Arzt an den neuen Standort folgen würden. Wird gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, ist eine Vertragsstrafe fällig. Zudem könnte die Käuferin bzw. der Käufer der Praxis Unterlassung verlangen und weiteren Schadenersatz geltend machen.
Allerdings sind den Regelungen zu einem Wettbewerbsverbot enge rechtliche Grenzen gesetzt: Die Dauer, der örtliche Radius und die Höhe der Vertragsstrafe müssen angemessen sein; was als angemessen gilt, hängt von jedem Einzelfall ab. Werden hier die Grenzen überschritten, ist meist das gesamte Wettbewerbsverbot nichtig, was dann insbesondere für die Käuferin bzw. den Käufer nachteilige Folgen haben kann.
Die Todesfallregelung
Auch für den höchst unwahrscheinlichen Fall, dass einer der Vertragspartner in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Praxisübergabe verstirbt, sollte es im Übernahmevertrag einen entsprechenden Passus geben. Denn in der Regel wird der einmal geschlossene Vertrag durch den Todesfall nicht automatisch ungültig, vielmehr gehen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag auf die Erbinnen bzw. Erben über. Aus diesem Grund ließe sich im Vertrag festhalten, dass in einem solchen Extremfall der Vertrag unwirksam wird.
