Niederlassung und Zulassung

Der Start in die vertragsärztliche Tätigkeit

Wer sich mit eigener Arztpraxis niederlassen möchte, braucht eine Zulassung. Nur dann dürfen Sie am gewünschten Standort als Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt tätig sein und auch Leistungen für gesetzlich Versicherte abrechnen. Bei geplanter Übernahme einer bestehenden Praxis wird der frei gewordene Vertragsarztsitz Ihrer Vorgängerin bzw. Ihres Vorgängers zunächst öffentlich ausgeschrieben – und im Idealfall an Sie übertragen.

Zulassung als Voraussetzung für vertragsärztliche Tätigkeit

Um als niedergelassene Ärztin bzw. niedergelassener Arzt für Patientinnen und Patienten aller Versicherungsarten tätig sein zu können, brauchen Sie eine Vertragsarztzulassung. Voraussetzung hierfür ist die Eintragung im Arztregister der, für Ihren Wohnort bzw. den Praxisstandort zuständigen „Kassenärztlichen Vereinigung (KV)“. In den Arztregistern sind alle Ärztinnen und Ärzte aufgeführt, die zur ambulanten Versorgung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten zugelassen sind.

Offene und gesperrte Planungsbereiche

In Deutschland regelt die Bedarfsplanung des jeweiligen „Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ der Bundesländer, wo in Deutschland Ärztinnen und Ärzte gebraucht werden. Der Ausschuss prüft zweimal im Jahr, für welche Arztgruppen und Planungsbereiche zusätzliche Niederlassungssitze zur Verfügung stehen (offener Planungsbereich) – und für welche keine weitere Niederlassung möglich ist (gesperrter Planungsbereich). Ob ein Bereich „offen“ oder „gesperrt“ ist, lässt sich den Bedarfsplänen der jeweiligen KV entnehmen. Falls Sie planen, sich in einem „gesperrten Planungsbereich“ niederzulassen, sollten Sie sich auf die Warteliste setzen lassen, denn dann ist eine Niederlassung nur möglich, wenn Sie eine bereits bestehende Praxis übernehmen, also ein Vertragsarztsitz neu zu besetzen ist. In „offenen Planungsbereichen“ kann der Praxisstandort weitestgehend frei gewählt werden.

Versorgungsstärkungsgesetz und Versorgungsrelevanz

Früher konnte die Übertragung der Zulassung von der abgebenden Praxisinhaberin bzw. dem abgebenden Praxisinhaber regelmäßig problemlos an eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger erfolgen. Doch mit der Einführung des „GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung)“ im Jahr 2015 hat sich dies geändert: Mit dem Gesetz möchte der Gesetzgeber die Versorgung der gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten stärken und unter anderem den Versorgungsgrad verbessern, der in Deutschland von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden ist.

Seitdem gilt daher: Grundsätzlich entscheidet der Zulassungsausschuss darüber, ob eine Praxis überhaupt nachbesetzt werden darf – oder nicht. Ist der Versorgungsgrad in der jeweiligen Region zu hoch (mehr als 140 Prozent), dann muss der Zulassungsausschuss zunächst die Versorgungsrelevanz prüfen. Ist eine solche Relevanz nicht gegeben, darf einer Nachbesetzung grundsätzlich nicht stattgeben werden.

Nachbesetzungs- und Zulassungsverfahren: Ausschreibung des Vertragsarztsitzes

Heutzutage gibt es in der Regel keine Praxisübergabe ohne ein sogenanntes „Nachbesetzungsverfahren“, da meist im gleichen Zug auch eine kassenärztliche Zulassung übertragen werden muss. Das öffentliche Zulassungsverfahren kann daher manchmal ein Hindernis sein, wenn es darum geht, eine Praxis in neue Hände zu übergeben. Nur wenn die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger über die entsprechende Zulassung verfügt, um am Praxisstandort praktizieren zu dürfen, kann eine Übergabe mit anschließender Weiterführung der Praxis erfolgen. Liegt der Versorgungsgrad in der Region bei über 140 Prozent, wird es aus den genannten Gründen schwierig.

Ausgenommen von dieser Regelung ist allerdings die Übertragung auf einen sogenannten „privilegierten Nachfolger“: Privilegierte Personen sind zum Beispiel Verwandte, Angestellte oder Praxispartnerinnen bzw. -partner der abgebenden Ärztin bzw. des abgebenden Arztes. Da diese Personen ein besonderes Näheverhältnis zur Ärztin bzw. zum Arzt sowie zur Praxis haben, sind sie nach dem Willen des Gesetzgebers besonders zu bevorzugen. Wenn also beispielsweise der eigene Sohn oder eine, bereits seit Jahren in der Praxis angestellte Ärztin den Betrieb übernehmen möchte, dürfte einer Nachbesetzung und entsprechenden Zulassungserteilung seitens der Behörden nichts im Wege stehen.

Bewerbung um den Vertragsarztsitz

Freie Vertragsarztsitze werden öffentlich ausgeschrieben. Die sogenannten „Arztsitzausschreibungen“ sind auf den Websites der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen offen einsehbar und werden laufend aktualisiert. Um die Zulassung für einen dort ausgeschriebenen Vertragsarztsitz zu erhalten, müssen Sie sich mithilfe eines Formulars schriftlich bei der KV bewerben; hierbei gelten bestimmte Antragsfristen. Gibt es mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber für einen Praxissitz, entscheidet der Zulassungsausschuss nach verschiedenen Kriterien, unter anderem nach fachlicher Eignung, Approbationsalter und Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit. Die „Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)“ hat eine „Checkliste – Schritte zur Zulassung als Vertragsarzt“ erstellt, die eine gute Orientierung auf dem Weg zur Zulassung und bei der Zusammenstellung der benötigten Dokumente liefert.

Prüfen Sie daher vor der Aufnahme von Übernahmeverhandlungen mit der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer der Praxis, ob auch die Zulassungsübertragung auf Sie möglich ist. Nur das alleinige Vorliegen eines Praxisübernahme- bzw. -kaufvertrags ist kein Garant dafür, dass Sie am Standort überhaupt praktizieren dürfen. Übernahme der Praxis und Zulassungsübertragung bzw. Nachbesetzung sind zwei unterschiedliche Dinge.

Zweigleisigkeit: privatrechtlicher Übernahmevertrag und Zulassungsübertragung

Bei der Übertragung einer Arztpraxis geht es daher in der Regel um zwei nebeneinander abzuwickelnde Vorgänge:

  • Auf der einen Seite gibt es den eigentlichen Praxisübernahmevertrag, also einen privatrechtlichen Kaufvertrag zwischen der abgebenden und der übernehmenden Person; dieser richtet sich nach dem Zivilrecht.
  • Daneben ist die Zulassung der übernehmenden Person als Vertragsärztin bzw. -arzt am Praxisstandort zu regeln; die zulassungsrechtlichen Regelungen des GKV-Bereichs unterliegen dem öffentlichen Recht.

Die Praxisübertragung muss daher zweigleisig erfolgen, beide Vorgänge müssen koordiniert und synchronisiert werden. Allein ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und der abgebenden Ärztin bzw. dem abgebenden Arzt reicht nicht aus; parallel muss sichergestellt sein, dass Sie auch die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit am Praxisstandort erhalten. Nur dann, wenn es sich um eine reine Privatpraxis handelte und auch Sie zukünftig ausschließlich Privatpatientinnen und -patienten betreuen möchten, sind Sie weitestgehend unabhängig von den Zulassungsbehörden – dann reicht der private Übernahme- bzw. Kaufvertrag, um das Geschäft abzuschließen.

So gehen Sie vor, um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu bekommen:

☑︎ Lassen Sie sich in das Arztregister der zuständigen „Kassenärztlichen Vereinigung (KV)“ eintragen
☑︎ Schauen Sie in den öffentlich einsehbaren Verzeichnissen der KV nach, welche Vertragsarztsitze ausgeschrieben sind („Arztsitzausschreibungen“). Die Verzeichnisse werden meist laufend oder monatlich aktualisiert.
☑︎ Befindet sich der ausgeschriebene Vertragsarztsitz in einem sog. „offenen Planungsbereich“, können Sie sich direkt per Formular bei der KV um diesen bewerben.
☑︎ Liegt der Vertragsarztsitz bzw. die Praxis, die Sie übernehmen möchten, in einem sog. „gesperrten Planungsbereich“, lassen Sie sich auf die Warteliste setzen.
☑︎ Bewerben Sie sich um den Vertragsarztsitz und beantragen Sie die Zulassungsübertragung.
☑︎ Unterzeichnen Sie den Praxisübernahmevertrag (Kaufvertrag) erst, wenn einer erfolgreichen Übertragung (Nachbesetzung) der Zulassung auf Sie nichts mehr im Wege steht.