Als Ärztin oder Arzt mit eigener Praxis sollten Sie einige grundlegende Risiken absichern, um nicht Ihre wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Ein Behandlungsfehler, ein Einbruch oder ein Wasserschaden in den Praxisräumen – all dies kann passieren. Dann ist es wichtig, gut abgesichert sein. Hier ist eine grobe Übersicht, welche Versicherungen unbedingt erforderlich sind, welche empfohlen werden und welche nur in bestimmten Fällen angeraten sind.
Versicherungen, um die Existenz nicht zu gefährden
Als Ärztin oder Arzt mit eigener Praxis tragen Sie nicht nur eine medizinische Verantwortung, sondern auch eine wirtschaftliche für den Betrieb und die Angestellten. Ein eventueller Behandlungsfehler mit anschließender Schadensersatzforderung der oder des Betroffenen, der Ausfall eines wichtigen Diagnosegeräts oder der gesamten Praxis‑EDV, ein Wasserschaden in den Praxisräumen – es gibt eine Vielzahl denkbarer Szenarios, welche immense Kosten verursachen, den Betrieb lahmlegen oder sogar die gesamte Existenz der Praxis gefährden können. Oder was ist, wenn Sie einen Unfall haben und für längere Zeit ausfallen? Das Thema Versicherungen ist daher unabdingbarer Teil des allgemeinen Risikomanagements einer Arztpraxis.
Manche Versicherungen sind Pflicht, andere Wahl
Theoretisch kann man sich gegen fast alle denkbaren Risiken absichern. Doch es gilt auch, Kosten und Risiken abzuwägen und zu entscheiden, welche Versicherungen für die eigene Praxis wichtig sind und welche entbehrlich sind. So gibt es beispielsweise je nach Fachgebiet große Unterschiede bezüglich des Wertes einer Praxisausstattung, die sich mithilfe einer Praxisinhaltsversicherung absichern lässt. Auch relativieren sich etwa die Folgen eines unfall- oder krankheitsbedingten Ausfalls Ihrer Person und damit die Notwendigkeit einer Praxisausfallversicherung, wenn noch eine Kollegin oder ein Kollege mit in der Praxis tätig ist. Und eine Gebäudeversicherung ist nur dann notwendig, wenn Ihnen die Praxisimmobilie gehört.
Dennoch gibt es Pflichtversicherungen, wie etwa eine Berufshaftpflichtversicherung, die Sie zwingend abschließen müssen. Daneben werden einige weitere für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dringend empfohlen. Und dann gibt es Versicherungen, die nur in bestimmten Konstellationen sinnvoll sind. In der Summe sollte Ihr „Versicherungspaket“ alle wesentlichen Risiken absichern, die für Ihr Unternehmen „Arztpraxis“ im Zweifel existenzbedrohend sein könnten.
Berufshaftpflichtversicherung: gesetzliche Pflicht
Als Ärztin bzw. Arzt treffen Sie tagtäglich Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Gesundheit anderer Menschen haben. Leider bietet sich dadurch auch viel Potenzial für Unzufriedenheit oder Fehler, die zu Schadensersatzforderungen führen können. Denn auch die beste Medizinerin bzw. der beste Mediziner macht mal einen Fehler. So kann es in Einzelfällen passieren, dass eine Behandlung oder Therapie misslingt, weil zu wenig Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet vorliegt. Oder es wird eine falsche Diagnose gestellt, weil Befunde fehlen, ein Laborwert übersehen oder eine entscheidende Untersuchung vergessen wurde. Auch eine ungenügende Aufklärung der Patientin bzw. des Patienten sowie Verstöße gegen die Dokumentationspflicht oder den Datenschutz können weitreichende Konsequenzen haben und für die Ärztin bzw. den Arzt sehr kostspielig werden.
Kommt es zu einem Behandlungsfehler mit entsprechenden Spätfolgen für die Patientin bzw. den Patienten, könnte Sie dies im schlimmsten Fall zu lebenslangen Zahlungen in Höhe mehrerer Millionen Euro verpflichten. Denn niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haften grundsätzlich vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen – und zwar nicht nur für eigene Fehler, sondern auch für die ihrer Angestellten. Ursachen, die hohe Schadenersatzansprüche auslösen können, gibt es viele. Damit dann einerseits die Ansprüche der oder des Geschädigten erfüllt werden können und andererseits die Praxis vor dem Ruin bewahrt werden kann, gibt es die sogenannte „Berufshaftpflichtversicherung“.
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärztinnen und Ärzte gesetzliche Pflicht. Sie sichert die Person der Ärztin bzw. des Arztes sowohl in der Ausübung der medizinischen Tätigkeit als auch in der Funktion als Praxisinhaberin bzw. -inhaber ab; auch angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie fachärztliche Vertreterinnen bzw. Vertreter sind mitversichert.
Berufshaftpflicht: Tätigkeitsbereiche exakt angeben
Entscheidend für eine ausreichende Deckung im Schadensfall ist, dass Sie bei Vertragsabschluss Ihre Tätigkeitsbereiche wahrheitsgemäß, umfassend und detailliert angeben. Denn die Versicherer unterscheiden bei ihren Tarifen nach Tätigkeitspositionen: Ausschlaggebend ist beispielsweise, ob eine Allgemeinärztin auch Operationen durchführt oder nicht. Bei Gynäkologen gibt es noch weitere Differenzierungen, unter anderem danach, ob neben OPs auch Pränataldiagnostik oder Geburtshilfe durchgeführt werden. Wenn Sie Ihre Tätigkeiten bei Vertragsabschluss nicht exakt beschrieben haben, kann dies dazu führen, dass der Versicherer im Schadensfall die Deckung ablehnt. Zudem ist es ratsam, die Berufshaftpflichtversicherung schon vor Aufnahme der eigentlichen (selbstständigen) Tätigkeit abzuschließen, denn auch in der Vorbereitungsphase können Schadensfälle entstehen, die dem beruflichen Spektrum zuzurechnen sind.
Berufshaftpflicht: Deckungssumme und Versicherungsprämie
Die Höhe der Versicherungssumme sollte bei etwa 5 Millionen Euro liegen. Sollten Sie in Ihrer Praxis viele Patientinnen und Patienten mit sehr hohem Einkommen behandeln, sind sogar 7,5 oder 10 Millionen Euro angebracht. Denn wenn beispielsweise ein Patient mit einem Jahreseinkommen von 500.000 Euro aufgrund einer falschen Behandlung durch Sie zum Pflegefall wird, summiert sich dessen Verdienstausfall allein über 15 Jahre auf 7,5 Millionen Euro. Hinzu kommen Kosten für medizinische Behandlungen, Schmerzensgeld etc. Aus diesem Grund sollte die Deckungssumme also nicht zu niedrig angesetzt werden. Im Übrigen sind die Versicherungsprämie für die Berufshaftpflichtversicherung ebenso wie alle anderen Versicherungsbeiträge für die Praxis als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
Praxisinhaltsversicherung: Inventar und Geräte absichern
Nicht selten werden bei einer Praxisgründung zigtausend Euro in deren Ausstattung investiert: ein teurer Behandlungsstuhl, ein modernes Ultraschallgerät, eine große Empfangstheke, Computer, schickes Mobiliar etc. Umso wichtiger ist es, diese Werte gut abzusichern: Eine „Praxisinhaltsversicherung“ (auch: „Inventarversicherung“ oder „Sachinhaltsversicherung“) dient dem Schutz des Praxisinventars gegen Sachschäden, die etwa durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Feuer, austretendes Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstehen. Die Praxisinhaltsversicherung ist damit in etwa das, was die Hausratversicherung für den privaten Wohnbereich ist. Nicht abgedeckt sind allerdings sogenannte „Elementarschäden“, die durch Naturereignisse wie etwa Überschwemmung oder Starkregenereignisse verursacht werden; hierfür ist jedoch in der Regel die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes zuständig.
In der Regel umfasst der Versicherungsschutz technische Einrichtungen, medizinische Geräte, verderbliche Medikamente, Arzttaschen und Praxisschilder sowie die kaufmännische Ausstattung aus Computern, Laptops, Druckern etc. Im Idealfall erstattet die Versicherung nicht nur den entstandenen Sachschaden an den Gegenständen, sondern auch den entgangenen Gewinn und laufende Kosten, wenn aufgrund des Schadens sogar die Praxis vorübergehend geschlossen werden muss.
Praxisinventar: Versicherungssumme festlegen und ggf. anpassen
Entscheidend ist, dass Sie den Wert der Einrichtungsgegenstände und Geräte richtig ansetzen, um die passende Höhe für die Versicherungssumme zu ermitteln und keine Unterversicherung zu riskieren. Für den Abschluss der Versicherung müssen Sie den Neuwert des gesamten Inventars bestimmen – auch wenn Sie eine bestehende Praxis übernommen haben, in der viele Geräte schon längst abgeschrieben sind und vielleicht nur noch mit einem Buchwert von 1 Euro geführt werden. Dann müssen Sie den jeweiligen Neuwert schätzen; am besten schlagen Sie eine Sicherheitsmarge von 10 bis 20 Prozent auf.
Ändert sich der Wert des Inventars im Laufe der Zeit, zum Beispiel durch eine Neuanschaffung oder einen Verkauf, dann sind Sie verpflichtet, dies gegenüber der Versicherung anzuzeigen und den Versicherungswert anpassen zu lassen. Das ist auch in Ihrem Interesse, denn bei einer Überversicherung zahlen Sie unnötig hohe Beiträge und bei einer Unterversicherung haben Sie im Schadensfall keinen ausreichenden Schutz. Denn wenn sich herausstellt, dass Sie etwa den neu angeschafften Behandlungsstuhl nicht gemeldet haben, dann sind Sie unterversichert und die Versicherungsgesellschaft erstattet nur einen Teil des Wertes. Haben Sie Ihr Praxisinventar zum Beispiel mit einer Summe von 100.000 Euro versichert, obwohl der tatsächliche Wert 200.000 Euro beträgt, dann sind Sie zu 50 Prozent unterversichert. Entsprechend würden Sie bei einem entstehenden Schaden in Höhe von beispielsweise 40.000 Euro nur die Hälfte, also 20.000 Euro erhalten.
Praxisinventar: Neuwert oder Zeitwert
Zudem gibt es bei einer Praxisinhaltsversicherung meist zwei Varianten: eine Neuwert- und eine Zeitwertversicherung. Wurde die Versicherung auf den sogenannten „Neuwert“ abgeschlossen, zahlt die Versicherung im Schadensfall die Kosten einer Neuanschaffung – das heißt, Sie können die gestohlenen, zerstörten oder beschädigten Sachen neu kaufen. Dabei ist es egal, ob die Gegenstände vielleicht schon viele Jahre alt waren. Hat man dies im Versicherungsvertrag jedoch nicht explizit vereinbart, greift eine „Zeitwertregel“: Danach ersetzen die meisten Versicherer den Neuwert nur dann, wenn der Zeitwert noch mindestens 40 Prozent beträgt oder wenn der Gegenstand jünger als fünf Jahre ist. Dann müssten Sie für die Neuanschaffung also einen Teil aus eigener Tasche zahlen. Es empfiehlt sich daher, bei Vertragsabschluss auf eine sogenannte „absolute Neuwertklausel“ zu achten und alle Gegenstände mit dem Neuwert anzusetzen. Dadurch ist dann zwar meist der Beitrag etwas höher, der macht sich aber im Schadensfall bezahlt.
Elektronikversicherung: bei hochwertiger Technikausstattung
Eine sinnvolle Ergänzung kann eine „Elektronikversicherung“ sein. Obwohl die Praxisinhaltsversicherung auch elektronische Geräte erfasst, erstreckt sich diese aber nur auf bestimmte Schadensarten, wie die bereits genannten etwa durch Brand oder Wasser. Die Elektronikversicherung hingegen sichert auch Schäden durch Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Bedienungsfehler sowie alle von außen auf das Gerät zukommenden Schadensereignisse ab. Außerdem umfasst sie einen Schutz bei Schäden durch mutwillige Zerstörung durch Dritte, also durch Vorsatz.
Allerdings gilt es auch hier, Kosten und Risiken abzuwägen, denn jede weitere Police kostet Geld. Grundsätzlich empfiehlt sich eine Elektronikversicherung in erster Linie für Praxen mit besonders viel hochwertigem technischem Equipment, wie etwa Praxen der Kardiologie oder der Radiologie. Laut Angabe der „Deutschen Ärzteversicherung“ liegt die Versicherungssumme bei großen radiologischen Praxen meist bei 2,5 bis 3 Millionen Euro; es ist klar, dass es einen solchen Schutz nicht umsonst gibt. Im Übrigen: Wenn man Geräte nicht kauft, sondern lediglich mietet oder least, ist es häufig vertraglich vorgeschrieben, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Praxisunterbrechungsversicherung: bei temporärer Praxisschließung nach einem Sachschaden
Auch wenn ein Wasser- oder Brandschaden durch die Praxisinhaltsversicherung gedeckt ist – in der Regel muss die Praxis während der anschließenden Renovierungsarbeiten tage-, wochen- oder gar monatelang geschlossen bleiben. Doch Fixkosten wie Miete, Gehälter und andere Aufwendungen laufen weiter, obwohl Sie keine Einnahmen haben. Je nachdem, wie lange sich die Unterbrechung der Tätigkeit hinzieht, kann dies zum echten finanziellen Problem werden.
Vor diesen Folgen schützt eine „Praxisunterbrechungsversicherung“ bzw. „Betriebsunterbrechungsversicherung“. Sie ersetzt nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch den entgangenen Betriebsgewinn. Auch hier führt eine Unterversicherung zu einer Kürzung der Leistung. Meist ist der Haftungszeitraum auf ein Jahr beschränkt, was aber in der Regel ausreicht, um nach einem Schadensfall den Praxisbetrieb wieder aufnehmen zu können. Oft wird die Praxisunterbrechungsversicherung als Ergänzungsbaustein bei einer Praxisinhaltsversicherung angeboten.
Praxisausfallversicherung: bei temporärer Praxisschließung aus anderen Gründen
Während die Praxisunterbrechungsversicherung bei einer Praxisschließung aufgrund von Sachschäden einspringt, greift die sogenannte „Praxisausfallversicherung“ oder „Betriebsausfallversicherung“ bei einer Schließung aus anderen Gründen: Denkbar ist zum Beispiel der Fall, dass Sie als einzige Ärztin bzw. einziger Arzt der Praxis krankheits- oder unfallbedingt für längere Zeit ausfallen und daher vorerst keine Behandlungen stattfinden können. Oder die Praxis wird von offizieller Stelle unter Quarantäne gestellt, sodass eine Zeit lang kein normaler Betrieb möglich ist. Je nach Versicherungsgesellschaft werden im Rahmen der Praxisausfallversicherung dann sowohl laufende Kosten (Miete, Gehälter etc.) als auch entgangene Gewinne übernommen. Auch bei dieser Versicherungsart sollte man darauf achten, ab welchem Grad des Arbeitsausfalls der Ärztin bzw. des Arztes gezahlt wird. Die Praxisausfallversicherung ist im Grunde für alle Selbstständigen sinnvoll, bei denen das Fortbestehen der Praxis im Wesentlichen von ihrer Arbeitsfähigkeit abhängt. Denn hieran hängen auch die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Berufsunfähigkeitsversicherung: falls Sie nicht mehr (voll) in Ihrem Beruf arbeiten können
Eine weitere wichtige Versicherung mit ähnlichem Ziel ist die „Berufsunfähigkeitsversicherung“: Allerdings sichert sie nicht den Fortbestand des Betriebs, sondern das zukünftige Einkommen der Ärztin bzw. Arztes, wenn sie oder er aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls berufsunfähig wird. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung empfiehlt sich generell für alle Freiberuflerinnen und Freiberufler, um abgesichert zu sein, wenn man dauerhaft nicht mehr im eigenen Beruf arbeiten kann. Denn die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsrente eines berufsständischen Versorgungswerks reichen in der Regel nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Zudem zahlt das berufsständische Versorgungswerk der Ärztinnen und Ärzte erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit und Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit, nicht aber bei einer teilweisen Einschränkung.
Bei den meisten privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen wird das hingegen anders bewertet: Hier wird als Maßstab konkret die letzte Tätigkeit betrachtet und es reicht aus, wenn man in deren Ausübung zumindest teilweise und voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt ist, um Leistungen beziehen zu können. Könnte ein Chirurg also nicht mehr wie zuvor ganztags operieren, sondern nur noch wenige Stunden, oder würde er stattdessen Gutachten schreiben, könnte er bereits als berufsunfähig gelten. Er könnte also eine Berufsunfähigkeitsrente aus der privaten Versicherung bekommen und trotzdem weiterhin ärztlich tätig sein.
Rechtsschutzversicherung: viele Vertragsverhältnisse mit anderen
Auch eine „Rechtsschutzversicherung“ ist für Ärztinnen und Ärzte empfehlenswert, da sie in der Regel sehr viele Vertrags- und damit Rechtsbeziehungen haben. Man denke etwa an die vertraglichen Verhältnisse zu Patientinnen und Patienten, Krankenkassen, Ärztekammer, Kassenärztlicher Vereinigung (KV), Kliniken, anderen Praxen, Laboren etc. sowie zu den eigenen Angestellten und dem Vermieter. Kommt es einmal zu Streitigkeiten, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die auf Ihrer Seite anfallenden Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Gutachterkosten etc. sowie auch die Kosten der gegnerischen Partei, falls Sie zu deren Übernahme verpflichtet sind.
Bei Immobilienbesitz: Gebäude, Elementarschäden sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Falls Sie die Praxisräume nicht gemietet haben, sondern Eigentümerin bzw. Eigentümer der Immobilie sind, sollten Sie unbedingt auch an alle, in diesem Zusammenhang relevanten Versicherungen denken. Hierzu zählen insbesondere eine „Gebäudeversicherung“, gegebenenfalls eine „Elementarschadenversicherung“, und eine „Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung“.
Eine „Gebäudeversicherung“ ist ein Muss für jede Immobilienbesitzerin bzw. jeden Immobilienbesitzer. Sie zahlt bei Schäden, die etwa Sturm, Hagel, Feuer oder austretendes Leitungswasser am Haus anrichten. Sogenannte „Elementarschäden“ sind darin allerdings in der Regel nicht enthalten: Dies sind Schäden am Gebäude, die durch Überschwemmung oder Wasserrückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen. Daher lässt sich der Basisschutz je nach Bedarf noch um eine sogenannte „Elementarschadenversicherung“ erweitern. In Deutschland dürfte vor allem das Risiko einer Überschwemmung oder eines Schadens nach Starkregenereignissen relevant sein. Eine Elementarschadenversicherung ist optional; ob sie notwendig ist, hängt entscheidend von der Lage der Praxis ab. Befindet sich Ihre Praxis beispielsweise in einem Gebäude in Flussnähe oder in einem Tal, sollten Sie darüber nachdenken, eine abzuschließen.
Eine „Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung“ ist die Haftpflichtversicherung für Immobilien. Auch sie ist im Grunde ein Muss für Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer. Sie haftet für Schäden, die anderen beispielsweise durch Mängel am Haus oder Gefahrenquellen auf dem Grundstück entstehen. Denn wenn eine Besucherin im Treppenhaus stürzt, ein herabfallender Dachziegel einen Passanten trifft oder der Ast eines Baumes in Ihrem Vorgarten auf ein parkendes Auto fällt, haften Sie als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes für die entstandenen Schäden. Das bedeutet, Sie müssen dann die Kosten für anfallende medizinische Behandlungen, Verdienstausfall und Schmerzenzgeld zahlen und die beschädigten oder zerstörten Gegenstände ersetzen. Bei schweren Personenschäden können Sie im schlimmsten Fall sogar zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichtet werden.
Das passende Gesamtpaket an Versicherungen für Ihre Praxis
Wie viel Versicherungsschutz Sie sich für Ihre Arztpraxis wünschen, ist schlussendlich eine individuelle Entscheidung und hängt von vielen Faktoren ab: Ausstattungsniveau der Praxis, Anzahl der Angestellten, Einzelpraxis oder gemeinsam mit einer Kollegin bzw. einem Kollegen, vorhandenes Eigenkapital bzw. Vermögen, Lage der Praxis, Mieträume oder Eigentum und vieles mehr. Entscheidend ist nur, dass das Gesamtpaket an Versicherungen die wesentlichen Risiken abdeckt, die im ungünstigsten Fall die Existenz der Praxis bedrohen könnten. Am besten lassen Sie sich vor Abschluss der jeweiligen Verträge fachkundig beraten.
Tipp: Alles schriftlich dokumentieren
Grundsätzlich wird empfohlen, alle Abstimmungen mit der Versicherungsgesellschaft schriftlich festzuhalten: Dokumentieren Sie genau, welche Informationen Sie an die Beraterin bzw. den Berater übermittelt haben (z. B. per E‑Mail) und bestehen Sie am besten auf einer schriftlichen Bestätigung der gemachten Angaben. Denn überall, wo Menschen arbeiten, können Fehler passieren. Wird eine Information übersehen und erfolgt daraufhin eine falsche Tarifeinstufung, obwohl Sie alle Angaben vollständig und korrekt übermittelt haben, dann haften Sie im Schadensfall dafür – nicht die Beraterin bzw. der Berater.
Die wichtigsten Versicherungen für die Arztpraxis:
- Berufshaftpflichtversicherung:
Absicherung gegen Schadensersatz- bzw. Haftpflichtansprüche aus der ärztlichen Tätigkeit; gesetzliche Pflicht - Praxisinhaltsversicherung: (auch: Inventarversicherung, Sachinhaltsversicherung)
Absicherung des Inventars gegen Schäden durch z. B. Diebstahl, Vandalismus, Brand; die „Hausratversicherung“ der Praxis; empfehlenswert - Elektronikversicherung:
Zusätzliche Absicherung elektronischer Geräte gegen Schäden durch Ungeschicklichkeit, Bedienungsfehler etc.; nur empfehlenswert bei besonders hochwertiger Technikausstattung (z. B. Radiologie) - Praxisunterbrechungsversicherung: (auch: Betriebsunterbrechungsversicherung)
Absicherung laufender Kosten und entgangener Betriebsgewinne bei temporärer Praxisschließung nach einem Sachschaden (Wasser, Feuer o. Ä.); oft in Praxisinhaltsversicherung enthalten - Praxisausfallversicherung: (auch: Betriebsausfallversicherung)
Absicherung laufender Kosten und entgangener Betriebsgewinne bei temporärer Praxisschließung z. B. wegen Erkrankung des Arztes, Quarantäne; für eine Einzelpraxis sinnvoll - Berufsunfähigkeitsversicherung:
Absicherung der Fähigkeit zur Berufsausübung mit einer zusätzlichen, privaten Berufsunfähigkeitsrente; für Selbstständige empfehlenswert, da berufsständische Renten nicht ausreichen - Rechtsschutzversicherung:
Absicherung von Anwalts- Gerichtskosten etc. bei Rechtsstreitigkeiten; empfehlenswert
Zusätzlich bei Immobilienbesitz:
- Gebäudeversicherung:
Absicherung gegen Schäden am Gebäude durch Sturm, Hagel, Rohrbruch etc.; sehr empfehlenswert - Elementarschadenversicherung:
Zusätzliche Absicherung gegen Schäden am Gebäude durch große Naturereignisse (z. B. Überschwemmung, Erdrutsch); je nach Standort empfehlenswert - Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht:
Absicherung gegen Schäden, die anderen durch Ihr Haus oder Ihr Grundstück entstehen; die „Haftpflichtversicherung“ für Immobilien; sehr empfehlenswert